EINKAUFSBEDINGUNGEN

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesen Einkaufsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:

(a) «Anti-Sklaverei-Gesetz» bezeichnet sämtliche Rechtsvorschriften, Rechtsinstrumente, Satzungen, Verordnungen, Richtlinien, Verträge, Erlasse und Gesetze (einschliesslich Gewohnheitsrecht, Urteilen, Forderungen, Anordnungen oder Entscheidungen von Gerichten, Aufsichtsbehörden oder Tribunalen) weltweit, die sich auf die Bekämpfung von Sklaverei oder Zwangsarbeit, von Zwangs- oder Pflichtarbeit und/oder von Menschenhandel beziehen, einschliesslich des Modern Slavery Act [Gesetz zur modernen Sklaverei] 2015

(b) «Unternehmen» bezeichnet Honda Motor Europe Limited.

(c) «Vertrag» bezeichnet jeden Vertrag, der diesen Bedingungen unterliegt.

(d) «Datenschutzgesetz» bezeichnet alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf Datenschutz, Verarbeitung persönlicher Daten und deren Schutz, insbesondere:

i) das britische Datenschutzgesetz von 2018;

ii) die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und die britische DSGVO; und

iii) die Verordnung über den Datenschutz und die elektronische Kommunikation (EG-Richtlinie) von 2003 (in der jeweils gültigen Fassung).

 

(e) «Waren» bezeichnet die in der Bestellung beschriebenen Waren.

(f) «Honda Unternehmen» bezeichnet (i) das Unternehmen, (ii) jegliche zu diesem Zeitpunkt bestehende Holdinggesellschaft des Unternehmens und (iii) jegliche zu diesem Zeitpunkt bestehende Tochtergesellschaft des Unternehmens oder einer solchen Holdinggesellschaft («Holdinggesellschaft» und «Tochtergesellschaft» haben die in Abschnitt 1159 des britischen Companies Act [Aktiengesetz] 2006 angegebene Bedeutung).

(g) «Rechte an geistigem Eigentum» bezeichnet Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Rechte an Geschäfts- oder Firmenwerten oder an der Weitergabe von Rechten, Rechte betreffend unlauteren Wettbewerb, Rechte an Mustern, Rechte an Computersoftware, Datenbankrechte, Topographierechte, Urheberpersönlichkeitsrechte und Rechte an vertraulichen Informationen (einschliesslich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, einschliesslich aller Anträge auf solche Rechte, in jedem Teil der Welt.

(h) «Bestellung» bezeichnet die Bestellung, die das Unternehmen dem Lieferanten erteilt hat.

(i) «Services» bezeichnet die in der Bestellung beschriebenen Services.

(j) «Spezifikation» bezeichnet die technische Beschreibung (sofern vorhanden) der in der Bestellung aufgeführten oder genannten Waren oder Services.

(k) «Lieferant» bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Adressaten.

2 ANNAHME UND ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN

(1) Die Bestellung erfolgt gemäss diesen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die «Bedingungen»), es sei denn, das Unternehmen und der Lieferant hätten andere Bedingungen vereinbart, die durch (a) Vertrag oder (b) im Rahmen eines zwischen dem Unternehmen und dem Lieferanten bestehenden Geschäftsvorgangs festgelegt oder aufgenommen wurden (im Folgenden die «übergeordneten Bedingungen»), wobei die übergeordneten Bedingungen Vorrang vor diesen Bedingungen haben, soweit sie im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen. Wenn keine übergeordneten Bedingungen bestehen, sind vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 2(3) und 2(5) keine Änderungen dieser Bedingungen wirksam, es sei denn, sie seien schriftlich erfolgt und von oder im Namen des Unternehmens und des Lieferanten unterzeichnet.

(2) Eine Bestellung stellt ein Angebot des Unternehmens zum Kauf von Waren oder Services gemäss diesen Bedingungen dar. Nimmt der Lieferant den Auftrag an (mündlich oder schriftlich oder durch Leistungserbringung), so wird ein Vertrag zu diesen Bedingungen geschlossen. Ein Gegenangebot des Lieferanten gilt nur dann als wirksam angenommen, wenn die Annahme schriftlich erklärt wird und von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens unterzeichnet wurde.

(3) Das Unternehmen ist berechtigt, die Menge, die Qualität oder das Design der Waren oder Services nach Annahme durch den Lieferanten in angemessenem Umfang zu ändern. Der Preis und die Lieferung unterliegen ebenfalls einer solchen Anpassung, in dem Masse, wie sie aufgrund dieser Abweichung angemessen ist. Derartige Änderungen müssen schriftlich erfolgen und im Namen des Unternehmens unterzeichnet werden.

(4) Jeglicher vom Lieferanten auf einen Rechnungsposten angewandte Mindestpreis muss dem Unternehmen so bald wie möglich nach Eingang der Bestellung mitgeteilt werden. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Lieferanten anzuweisen, die Höchstmenge für diesen Mindestpreis zu liefern.

(5) Der für die Waren und/oder Services zu zahlende Preis entspricht dem in der Bestellung angegebenen Preis, sofern das Unternehmen nicht schriftlich einem anderen Preis zugestimmt hat.

(6) Das Unternehmen vertraut auf das Fachwissen des Lieferanten, wenn das Unternehmen ihn um Rat oder Empfehlungen bittet.

3 LIEFERUNG

(1) Die Waren (ordnungsgemäss etikettiert und verpackt und so gesichert, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen) werden vom Lieferanten auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten geliefert und die Services werden an dem in der Bestellung angegebenen Ort oder aber an einem anderen, von den Parteien schriftlich vereinbarten Ort erbracht.

(2) Auf Wunsch des Lieferanten sendet das Unternehmen auf Risiko und Kosten des Lieferanten alle wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien an den Lieferanten zurück.

(3) Der Zeitfaktor ist bei der Lieferung der Waren und der Erbringung der Services von wesentlicher Bedeutung. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Bestellung oder einen Teil davon zu stornieren, ohne dass gegenüber dem Lieferanten eine Haftung übernommen wird, sofern die Lieferung der Waren bzw. die Erbringung der Services nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist erfolgt.

Bei einer solchen Stornierung hat das Unternehmen das Recht:

(a) bereits gelieferte Waren, die nicht effektiv und wirtschaftlich genutzt werden können, auf Risiko und Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden;

(b) den Lieferanten aufzufordern, alle Services einzustellen, mit deren Erbringung der Lieferant im Rahmen dieses Vertrags bereits begonnen hat und die nicht effektiv und wirtschaftlich genutzt werden können;

(c) die vom Unternehmen für diese Waren und/oder Services gezahlten Gelder vom Lieferanten zurückzufordern; und

(b) vom Lieferanten alle Mehrkosten erstattet zu bekommen, die dem Unternehmen bei der Beschaffung anderer Waren und/oder Services anstelle derjenigen, auf die sich die Vertragsstornierung bezieht, in vertretbarem Rahmen entstanden sind.

(4) Waren, die über die in dieser Bestellung angegebenen Mengen hinaus geliefert werden, können vom Unternehmen zwar nach eigenem Ermessen angenommen werden, werden jedoch andernfalls vom Unternehmen auf Risiko und Kosten des Lieferanten retourniert. Allfällige Lagerkosten im Zusammenhang mit diesen Mehrmengen liegen in der Verantwortung des Lieferanten.

(5) Das Unternehmen behält sich das Recht vor, keine Konsignationslieferungen anzunehmen.

(6) Sämtliche gelieferten Waren und erbrachten Services unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch das Unternehmen. Alle Waren, die das Unternehmen als nicht bestellungskonform ablehnt, werden auf Gefahr und Kosten des Lieferanten retourniert.

4 RISIKO UND EIGENTUM

(1) Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, trägt der Lieferant bis zur Lieferung an das Unternehmen das Risiko für die Waren. Der Lieferant hat die Waren auf eigenes Risiko gemäss den Anweisungen des Unternehmens zu entladen.

(2) Das Eigentum an den Waren geht mit der Lieferung auf das Unternehmen über, unbeschadet eines allfälligen Ablehnungsrechts, das dem Unternehmen gegebenenfalls nach diesen Bedingungen oder nach allgemeinem Recht zusteht.

5 PREIS UND ZAHLUNG

(1) Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, ist der Preis bis einschliesslich am 30. des Kalendermonats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Waren (gemäss Ziffer 3) geliefert oder die Services erbracht wurden.

(2) Das Unternehmen hat keine Transportkosten oder Gebühren für Verpackung, Kartons, Kisten, Fässer, Behälter oder sonstige Verpackungsmaterialien zu zahlen, es sei denn, die Parteien hätten schriftlich etwas anderes vereinbart.

(3) Erfolgt die Lieferung der Waren bzw. die Erbringung der Services vor dem vereinbarten oder vom Unternehmen angegebenen Datum, behält sich Letzteres das Recht vor, die Zahlung bis zum vertraglich festgelegten Fälligkeitsdatum aufzuschieben.

(4) Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel behält sich das Unternehmen das Recht vor, Beträge, die der Lieferant ihm schuldet, mit Beträgen gegenzurechnen, die das Unternehmen aufgrund des Vertrags an den Lieferanten zu zahlen hat.

6 GARANTIE

(1) Der Lieferant sichert dem Unternehmen zu, dass er über hinreichende Eigentumsrechte an den Waren verfügt.

(2) Der Lieferant gewährleistet gegenüber dem Unternehmen, dass die Waren und/oder Services

a) hinsichtlich Qualität, Menge, Beschreibung und sonstiger Eigenschaften der Bestellung und der Spezifikation entsprechen;

(b) mit allen Zeichnungen, Beschreibungen und Spezifikationen, die dem Lieferanten vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, sowie mit allen zuvor vom Unternehmen genehmigten Mustern und Materialien übereinstimmen;

(c) von einwandfreier Materialqualität und -verarbeitung sind;

(d) von zufriedenstellender Qualität und geeignet für alle beabsichtigten Verwendungszwecke sind, die dem Lieferanten ausdrücklich oder stillschweigend bekanntgegeben wurden;

(e) für den in der Bestellung oder Spezifikation angegebenen Zeitraum (oder, falls kein solcher Zeitraum angegeben ist, für 24 Monate ab dem Datum der Lieferung (im Falle von Waren) bzw. dem Datum, an dem die Leistungserbringung abgeschlossen ist (im Falle von Services)) frei von allen Material-, Verarbeitungs- und Installationsmängeln sind;

(f) den Normen und Vorschriften der in der Bestellung oder in der Spezifikation genannten staatlichen Stellen oder sonstigen Regulierungsbehörden entsprechen; und

(g) alle geltenden Gesetze in allen relevanten Staaten, die das Unternehmen dem Lieferanten mitteilt, einhalten.

(3) Der Lieferant garantiert dem Unternehmen ferner, dass die Services mit aller angemessenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht werden.

(4) Unbeschadet Ziffer 6 (2) garantiert der Lieferant, dass die Waren hinsichtlich ihrer Sicherheit so beschaffen sind, wie man es im Allgemeinen zu Recht erwarten darf, und dass die Waren in jeder Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäss dem britischen Consumer Protection Act [Konsumentenschutzgesetz] 1987 erlassen worden sind (unabhängig davon, ob diese Vorschriften zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind oder nicht).

(5) Unbeschadet Ziffer 6 (4) stellt der Lieferant sicher, dass die Waren in Übereinstimmung mit allen einschlägigen, für sie geltenden Sicherheitsstandards, -vorschriften und/oder -anforderungen ordnungsgemäss gekennzeichnet sind.

(6) Der Lieferant hat vollständige und angemessene Anweisungen in Bezug auf die Montage, den Einbau und/oder die Verwendung der Waren zu liefern, um sicherzustellen, dass die Waren so weit wie möglich sicher und ohne Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwendet werden können.

(7) Alle Waren unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch das Unternehmen, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Services zu erfolgen hat. Wenn die Waren oder Services nicht in jeder Hinsicht vertragsgemäss sind, hat das Unternehmen folgende Rechte:

(a) die Waren oder Services abzulehnen, auch wenn das Unternehmen die Waren oder Services bereits bezahlt hat. Alle abgelehnten Waren werden auf Risiko des Lieferanten aufbewahrt und können auf dessen Kosten zurückgesandt werden;

oder

(b) zu veranlassen, dass die nicht vertragsgemässen Waren oder Services repariert, ersetzt oder neu erbracht werden, so dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen; die Kosten für die erforderlichen Arbeiten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

(8) Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 6 gelten auch nach Lieferung, Prüfung, Abnahme, Zahlung oder Erfüllung des Vertrags und erstrecken sich auf alle vom Lieferanten gelieferten Ersatz-, Reparatur-, Austausch- oder Nachbesserungsprodukte oder -services.

7 INSPEKTION, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG

(1) Vor dem Versand der Waren hat der Lieferant diese sorgfältig auf ihre Übereinstimmung mit der Spezifikation und allen einschlägigen, für sie geltenden Sicherheitsstandards, -vorschriften und/oder -anforderungen zu prüfen oder zu testen und auf Anfrage eine vom Lieferanten beglaubigte Kopie des Prüfprotokolls zu liefern.

(2) Der Lieferant stellt auf Anfrage alle angemessenen Einrichtungen zur Verfügung, die es dem Unternehmen oder den von ihm beauftragten Personen ermöglichen, die Waren während oder nach Abschluss der Herstellung zu inspizieren oder zu testen.

(3) Stellt sich bei der Inspektion oder Prüfung heraus, dass die Waren nicht den Anforderungen des Unternehmens entsprechen, so teilt das Unternehmen dies dem Lieferanten mit, und der Lieferant ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.

8 GEWERBLICHES EIGENTUM DES LIEFERANTEN

(1) Der Lieferant garantiert, dass der Verkauf oder die Nutzung der Waren und/oder Services keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Der Lieferant stellt das Unternehmen jederzeit von allen unmittelbaren, mittelbaren und Folgeschäden (einschliesslich entgangener Gewinne, entgangener Geschäfte, Minderung des Firmenwerts und ähnlicher Verluste), Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Auslagen (einschliesslich Anwalts- und sonstiger Honorare und Auslagen) frei, die sich aus einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Nutzung der Waren und/oder Services ergeben.

(2) Im Falle einer solchen Klage oder eines solchen Anspruchs gegen das Unternehmen wird das Unternehmen den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, und der Lieferant wird mit dem Unternehmen vollumfänglich zusammenarbeiten und es bei seiner Verteidigung aktiv unterstützen.

9 GEWERBLICHES EIGENTUM DES UNTERNEHMENS

(1) Alle Muster, Gussformen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Halterungen, Proben, Materialien und alle Pläne, Entwürfe, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die das Unternehmen dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung der bestellten Waren zusendet, bleiben Eigentum des Unternehmens und sind vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für die Bereitstellung der Waren und/oder Services zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Allgefahrenversicherung für alle diese vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Gegenstände abzuschliessen und aufrechtzuerhalten.

(2) Der Auftrag wird unter der Voraussetzung erteilt, dass alle Rechte an geistigem Eigentum:

(a) an allen eigens für das Unternehmen hergestellten Waren;

(b) die bei der Erbringung der Services entstehen; und

(c) an allen Verbesserungen oder Entwicklungen an den Waren, die der Lieferant vornimmt oder vorschlägt, dem Unternehmen gehören. Der Lieferant darf solche speziell für das Unternehmen hergestellten Waren nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens an Dritte liefern oder diese Rechte an geistigem Eigentum anderweitig nutzen.

10 VERTRAULICHE INFORMATIONEN

Der Lieferant, einschliesslich (unter anderem) seiner Mitarbeiter, Direktoren, Subunternehmer usw., hat alle technischen oder wirtschaftlichen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und dem Lieferanten vom Unternehmen oder seinen Vertretern offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft des Unternehmens oder seine Produkte, die der Lieferant möglicherweise erhält, streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant beschränkt die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter, die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden kennen müssen.

11 HÖHERE GEWALT

Das Unternehmen kann das Datum der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Services oder das Datum der Zahlung verschieben oder die Bestellung oder einen unvollendeten Teil davon stornieren, ohne dass dem Lieferanten gegenüber eine Haftung entsteht, wenn der Bedarf des Unternehmens an den Waren oder Services vorläufig nicht mehr besteht oder der Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufgrund von Bränden, Streiks, Aussperrungen oder anderen Arbeitskampfmassnahmen, Handlungen oder Beschränkungen, die von einer Regierung oder öffentlichen Behörde auferlegt werden, Krieg, dem Ausbruch von Kampfhandlungen jeglicher Art oder einer anderen Angelegenheit, die ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, gestört wird.

12 ENTSCHÄDIGUNG

Der Lieferant hat das Unternehmen und jedes Honda Unternehmen für Folgendes stets vollumfänglich zu entschädigen und davon schadlos zu halten: direkte, indirekte und Folgeschäden (einschliesslich entgangener Gewinne, entgangener Geschäfte, Minderung des Firmenwerts und ähnlicher Verluste), Ansprüche, Verluste, Kosten und Aufwendungen (einschliesslich Anwalts- und anderer Honorare und Aufwendungen), die aus oder in Verbindung mit den Waren und/oder Services oder einer Verletzung des Lieferanten einer dieser Bedingungen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter oder Vertreter oder Anderweitiges handelt. Unbeschadet ihrer Allgemeingültigkeit erstreckt sich die vorgenannte Entschädigung auch auf folgende Fälle:

(a) jede Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Lieferung der Waren;

(b) jegliche Mängel an den Waren, ihrer Konstruktion oder Herstellung;

(c) jegliche Mängel an den Services; und

(d) alle Ansprüche, die gegenüber einem Honda Unternehmen gemäss den Bedingungen des Service- und Garantieheftes des betreffenden Honda Unternehmens geltend gemacht werden und die (direkt oder indirekt) auf einen Mangel an den Waren oder ihrer Konstruktion oder Herstellung oder auf eine mangelhafte Erbringung der Services zurückzuführen sind.

13 VERSICHERUNG

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung in der Höhe und zu den Bedingungen und bei den Versicherern abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, wie es das Unternehmen vorschreibt oder wie es für das Unternehmen anderweitig vertretbarerweise akzeptabel ist, und auf Verlangen des Unternehmens den Nachweis über diese Versicherung und die Zahlung der entsprechenden Prämien zur Einsichtnahme durch das Unternehmen vorzulegen.

14 KÜNDIGUNG DURCH DAS UNTERNEHMEN

(1) Unbeschadet aller anderen Rechte des Unternehmens kann das Unternehmen den Vertrag kündigen, wenn:

(a) der Lieferant wiederholt oder substanziell eine dieser Bedingungen verletzt und im Falle einer solchen Verletzung, die behoben werden kann, diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung durch das Unternehmen, in der die Verletzung vollständig beschrieben und ihre Behebung gefordert wird, behebt;

(b) ein Gläubiger das Eigentum oder Vermögen des Lieferanten in Besitz nimmt oder ein Konkursverwalter (oder ein ähnlicher Amtsträger) über das Eigentum oder Vermögen des Lieferanten bestellt wird;

(c) der Lieferant (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) einen freiwilligen Vergleich (oder ähnliches) mit seinen Gläubigern abschliesst oder einen Insolvenzverwalter bestellt oder in irgendeiner Rechtsordnung ein Insolvenzverfahren anhängig macht oder in Liquidation geht;

(d) der Lieferant (wenn es sich um eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft handelt) einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft oder gegen ihn ein Konkursverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag gestellt wird; oder

(e) der Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt bzw. einzustellen droht.

(2) Bei Beendigung des Vertrages:

(a) muss der Lieferant alle Vermögenswerte des Unternehmens zurückgeben; unterlässt er dies, so kann das Unternehmen die Räumlichkeiten des Lieferanten betreten und seine Vermögenwerte in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe der Vermögenswerte ist der Lieferant allein für deren Verwahrung verantwortlich. Er darf sie nicht für irgendwelche anderen Zwecke verwenden. Im Falle eines Konkurses oder einer Insolvenz verpflichtet sich der Lieferant, die zuständigen Behörden über die Vermögenswerte des Unternehmens zu informieren;

(b) bleiben die entstandenen Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Parteien unberührt, einschliesslich des Rechts, Schadenersatz für Verstösse zu fordern, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder davor bestanden haben; und

(c) bleiben Bestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend nach der Kündigung gelten, vollumfänglich in Kraft und wirksam.

15 WERBUNG

Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht damit werben, dass er Waren oder Services an das Unternehmen liefert, oder dies öffentlich bekanntgeben.

16 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung des Unternehmens bei Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit, Betrug oder arglistiger Täuschung ein oder schliesst diese aus.

(2) Vorbehaltlich Ziffer 16 (1):

(a) haftet das Unternehmen gegenüber dem Lieferanten, weder aus vertragsrechtlichen Gründen, aufgrund unerlaubter Handlungen (einschliesslich Fahrlässigkeit), aufgrund der Verletzung gesetzlicher Pflichten noch aus anderweitigen Gründen, für entgangenen Gewinn oder entgangene Aufträge und auch nicht für mittelbare oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob diese aus Fahrlässigkeit, Vertragsverletzung oder anderweitig entstanden sind; und

(b) darf die Gesamthaftung des Unternehmens gegenüber dem Lieferanten für alle anderen Schäden, die sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, den gemäss dem Vertrag zu zahlenden Preis nicht übersteigen.

17 EINHALTUNG DER REGELN ZUR KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG

(1) Der Lieferant befolgt alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Sanktionen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, einschliesslich des britischen Bribery Act 2010 [Gesetz zur Bekämpfung von Korruption], und verfügt über eigene Richtlinien und Verfahren (einschliesslich angemessener Verfahren im Sinne des Bribery Act 2010), um deren Einhaltung zu gewährleisten und sie gegebenenfalls durchzusetzen.

(2) Der Lieferant gewährleistet, dass jeder Lieferant, den er im Zusammenhang mit dem Vertrag beauftragt, an Bedingungen gebunden ist, die den dem Lieferanten in dieser Ziffer 17 auferlegten Bedingungen gleichwertig sind. Der Lieferant ist für die Einhaltung und Erfüllung dieser Bedingungen durch diese Personen verantwortlich und haftet dem Unternehmen gegenüber unmittelbar für jede Verletzung dieser Bedingungen durch diese Personen.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über jedes Ersuchen oder jede Forderung nach unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteilen jeglicher Art zu informieren, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages übermittelt werden.

(4) Eine Verletzung dieser Ziffer 17 gilt als substanzielle und nicht behebbare Verletzung im Sinne von Ziffer 14 (1) (a).

 

18 EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ZUR BEKÄMPFUNG DER SKLAVEREI

(1) Der Lieferant wird sich nicht an Praktiken beteiligen, die Folgendes beinhalten:

(a) Sklaverei oder Leibeigenschaft (jeweils ausgelegt in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der jeweils gültigen Fassung;

(b) Zwangs- oder Pflichtarbeit (im Sinne des Übereinkommens (Nr. 29) der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit von 1930 und des zugehörigen Protokolls);

c) Menschenhandel; oder

(d) Veranlassung oder Erleichterung der Verbringung einer anderen Person zum Zwecke der Ausbeutung dieser Person.

(2) Der Lieferant wird dafür sorgen, dass er selbst, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und alle anderen Personen, die im Zusammenhang mit diesen Bedingungen Services für ihn oder in seinem Namen erbringen:

(a) alle geltenden Anti-Sklaverei-Gesetze einhalten;

(b) nichts tun bzw. alles unterlassen, das eine Straftat nach einem Anti-Sklaverei-Gesetz darstellt oder darstellen könnte;

(c) nicht wissentlich mit Praktiken arbeiten bzw. sich nicht wissentlich an Praktiken beteiligen, die eine Straftat nach einem Anti-Sklaverei-Gesetz darstellen oder darstellen können;

(d) von allen Handlungen und Unterlassungen Abstand nehmen, die dazu führen oder führen könnten, dass das Unternehmen gegen ein Anti-Sklaverei-Gesetz verstösst oder eine Straftat nach einem solchen Gesetz begeht;

(e) die Anti-Sklaverei-Richtlinie und/oder den Verhaltenskodex des Unternehmens einhalten, wie sie dem Lieferanten zur Kenntnis gebracht und gelegentlich aktualisiert werden; sowie

(f) das Unternehmen unverzüglich über jegliche Verletzung dieser Ziffer 18 in Kenntnis setzen.

(3) Eine Verletzung dieser Ziffer 18 gilt als substanzielle und nicht behebbare Verletzung im Sinne von Ziffer 14 (1) (a).

19 GESETZE ZUR FINANZKRIMINALITÄT

(1) Der Lieferant:

(a) beteiligt sich nicht an Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen, die entweder:

den Straftatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Vereinigten Königreich gemäss Section 45(1) des britischen Criminal Finances Act [Finanzstrafgesetzes] 2017;

den Straftatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Ausland gemäss Section 46(1) des britischen Criminal Finances Act 2017; oder

den Straftatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder einen ähnlichen Straftatbestand nach anderen auf den Lieferanten anwendbaren Gesetzen (einschliesslich allfälliger anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union) erfüllen;

(b) meldet dem Unternehmen unverzüglich jedes Ersuchen oder jede Aufforderung eines Dritten zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Sinne von Teil 3 des britischen Criminal Finances Act 2017 und/oder gemäss anderen auf den Lieferanten anwendbaren Gesetzen (einschliesslich allfälliger anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union) im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags; und

(c) stellt sicher, dass alle mit dem Lieferanten assoziierten Personen und alle anderen Personen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag Services erbringen oder Waren liefern, diese Ziffer 19 befolgen.

(2) Die Nichteinhaltung von Ziffer 19 (1) kann zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags führen.

20 DATENSCHUTZ

(1) Bei der Erbringung der Services und der Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag hält der Lieferant alle geltenden Datenschutzgesetze ein.

(2) Der Lieferant veranlasst kein Honda Unternehmen dazu, Verpflichtungen aus Datenschutzgesetzen zu verletzen, und hält das Unternehmen von allen Kosten, Verlusten, Bussgeldern und Rechtskosten schadlos, die als Folge einer solchen Verletzung entstehen.

(3) Der Lieferant benachrichtigt das Unternehmen unverzüglich, wenn er bei der Erbringung der Services feststellt, dass tatsächliche oder mögliche Verstösse gegen ein Datenschutzgesetz oder diese Ziffer 20 vorliegen. 

(4) Jede Verletzung dieser Ziffer 20 durch den Lieferanten stellt eine substanzielle und nicht behebbare Verletzung dieses Vertrags im Sinne von Ziffer 14 (1) (a) dar.

21 GELTENDES RECHT

Diese Bedingungen und alle im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen den Gesetzen von England und Wales und sind nach diesen auszulegen. Der Lieferant unterwirft sich der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.

22 ALLGEMEINES

(1) Keine der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen berechtigt den Lieferanten, im Namen oder im Auftrag des Unternehmens vertragliche Vereinbarungen zu treffen, und nichts darin ist als Grundlage für ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Joint Venture jeglicher Art zwischen den Parteien gemeint oder als solche auszulegen.

(2) Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Unternehmens die Rechte und Pflichten des Unternehmens aus diesen Bedingungen weder abtreten, übertragen, belasten, untervergeben noch in sonstiger Weise mit ihnen handeln.

(3) Diese Bedingungen können von einer Person, die nicht Partei ist, weder nach dem britischen Contracts (Rights of Third Parties) Act [Gesetz über Verträge (Rechte Dritter)] von 1999 noch auf andere Weise durchgesetzt werden.

(4) Ein Verzicht des Unternehmens auf die Ahndung einer Verletzung dieser Bedingungen durch den Lieferanten ist nicht als Verzicht auf die Ahndung einer späteren Verletzung der gleichen Bestimmung oder anderer Bestimmungen anzusehen.

(5) Wird eine Bestimmung in diesen Bedingungen von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde für nichtig, anfechtbar, rechtswidrig oder anderweitig nicht durchsetzbar erklärt, so ist diese Bestimmung auf das erforderliche Mindestmass zu beschränken oder zu streichen, so dass diese Bedingungen ansonsten vollumfänglich in Kraft und durchsetzbar bleiben.